Förderverein der Axel-Bruns-Schule, Celle e. V.

Der Förderverein der Axel-Bruns-Schule (BBS II) in Celle hat sich zur Aufgabe gemacht, die schulischen Aktivitäten bestmöglich zu fördern und zu unterstützen.

 

Wir fördern unter anderem:

 

  • Theaterprojekte, Lesungen
  • Anschaffung eines Flügels
  • Schulband
  • Berufswahlpässe
  • Förderung Schüleraustausch
  • Unterstützung MINT-Projekt

„RICHTUNG GEBEN — MITGLIED WERDEN!“

Mitglied des Fördervereins kann jeder werden, der sich der Axel-Bruns-Schule verbunden fühlt und einen aktiven Beitrag zur Unterstützung leisten möchte. In erster Linie richtet sich die Einladung zum Mitmachen an

 

  • ehemalige Schülerinnen und Schüler
  • Lehrkräfte, aktive und ehemalige
  • Unternehmen und Unternehmer
  • Verbände und Institutionen
  • FABS e.V./Beitrittserklärung

Kontakt:

Sandra Felixson-Peters 

(1. Vorsitzende)

 

 

sandra.felixson.peters(at)bbs2celle.eu

Thomas Bäumler-Vogel

(2. Vorsitzender)

 

 

baeumler-vogel(at)bbs2celle.de

Vereinssatzung – Förderverein der Axel-Bruns-Schule, Celle e.V. (FABS e.V.)

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „ Förderverein der Axel-Bruns-Schule, Celle e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Celle, Axel-Bruns-Schule, BBS II Celle, Lönsweg 1, 29225 Celle.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereines ist die Förderung von Bildung und Erziehung sowie die Verbesserung der Lernortkooperation.
(2) Der Verein fördert und unterstützt das duale System Berufsschule und Betrieb. Der Verein ist ein freiwilliger Zusammenschluß von Ausbildungsbetrieben, Freien Trägern, Eltern, Schülern/-innen, Lehrern/-innen sowie Freunden und Förderern der Axel-Bruns-
Schule, BBS II Celle.
(3) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– die Durchführung von Maßnahmen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung von
SchülerInnen der Axel-Bruns-Schule, BBS II Celle förderlich sind, zu gewährleisten,
– Hilfen bei der Verbesserung der Lern- und Arbeitsbedingungen,
– besondere pädagogische Prozesse,
– Kooperation mit anderen Bildungsträgern,
– Kooperation mit anderen Vereinen.
(4) Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch:
– eigene Veranstaltungen,
– Unterstützung von anderen Veranstaltungen, die dem Vereinszweck dienen,
– Öffentlichkeitsarbeit und Beratung.
– finanzielle und organisatorische Unterstützung von Schulprojekten
– finanzielle Förderung zur Verbesserung der Schulausstattung
(5) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden; Mitglieder und Vorstandsmitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig.
(6) Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, begünstigt werden.
(7) Der Verein kann zur Durchführung seiner sich gestellten Aufgaben GeschäftsführerInnen, technische LeiterInnen sowie Personal für besondere oder umfangreiche Aufgaben auf Honorarbasis bestellen.
(8) Die Zweckverfolgung entlastet den Schulträger nicht von seinen Verpflichtungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
(3) Die Mitglieder des Vereines erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, insbesondere
– Eltern und Erziehungsberechtigte derzeitiger oder ehemaliger SchülerInnen
– SchülerInnen und ehemalige SchülerInnen
– Firmen, Gesellschaften, Vereinigungen und Arbeitsgemeinschaften
– LehrerInnen und ehemalige LehrerInnen
(2) Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreterin/Vertreters vorgelegt werden.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch:
– Austrittserklärung; dieses ist nur schriftlich und unter Einhaltung der 3-Monatsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
– Tod.
– Ausschluss: der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann nur aus wichtigem Grund erfolgen, als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädigendes Verhalten; der Ausschluss ist vom Vorstand zu beschließen und dem Mitglied zuzustellen.
– Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
– Auflösung des Vereines.

§ 5 Beiträge und Finanzen

(1) Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge ; die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
b) Spenden und weitere Einnahmen; diese Gelder können zweckgebunden sein.
(2) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig.

§ 6 Vereinsorgane

(1) Organe des Vereines sind
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt.
(2) Die/der Vorsitzende hat unter Angabe der Tagesordnung und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Auf Antrag von mindestens 25 % der Mitglieder sind vom Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und bestellt die Kassenprüfer. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen und erteilt Entlastung.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereines, es sei denn, der Vorstand ist aufgrund dieser Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung zuständig
(6) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(7) Außer über Satzungsänderungen (§ 12) und die Auflösung des Vereines (§ 13) beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 8 Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt, die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Vorstand besteht aus:
– der / dem Vorsitzenden
– der / dem stellvertretenden Vorsitzenden
– der / dem Schriftführerin / Schriftführer
– der / dem Schatzmeisterin / Schatzmeister
(4) Der Vorstand kann bei Bedarf durch Wahl der Mitgliederversammlung um bis zu drei Mitglieder erweitert werden.
(5) Der Vorstand beschließt über Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
(6) Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Gelder mit einfacher Mehrheit. Die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende kann über Beträge bis 400 € allein verfügen. Es dürfen keine Kredite aufgenommen werden. Diese Erweiterungen und Beschränkungen beziehen sich nur auf das Innenverhältnis.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt.
(8) Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder des Vereines, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
(9) Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen, die von der/dem Versammlungsleiterin/-leiter und der/dem Schriftführerin/-führer zu unterzeichnen sind.
(10) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten ggf. Ihre Auslagen erstattet.

§ 9 Vereinsvermögen

(1) Jede Verwendung, die dem Vereinszweck zuwiderläuft, ist ausgeschlossen.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Das gesamte Vermögen des Vereines fällt im Falle seiner Auflösung, Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes dem Landkreis Celle zu. Dieser ist gehalten, das Vereinsvermögen ausschließlich für die Axel-Bruns-Schule, Berufsbildende Schulen II,
Lönsweg 1, 29225 Celle, zu verwenden.

§ 10 Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre zwei Kassenprüfer.
(2) Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
(3) Das Prüfungsergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
(4) Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 11 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14 Gültigkeit der Satzung

(1) Diese Satzung wurde mit der Gründungsversammlung vom 12.03.1998 erstmals angenommen und mit Beschlüssen der Mitgliederversammlung vom 17.11.2009 ergänzt bzw. geändert. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

§ 12 Satzungsänderung

(1) Über Satzungsänderungen des Vereines beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereines beschließt die nur für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.